Wie lange habe ich nach einer Kündigung Zeit zu klagen?
Drei Wochen — gerechnet ab dem Tag, an dem die schriftliche Kündigung zugegangen ist. Wer die Frist versäumt, verliert nicht nur den Prozess: Die Kündigung gilt dann nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam, und zwar auch dann, wenn sie inhaltlich oder formal fehlerhaft war. Die Frist läuft unabhängig davon, ob man Urlaub hat, krank ist oder noch verhandelt. Wann sie im konkreten Fall endet, zeigt der Fristen-Check.
Wie lange läuft die Frist — und wie wird sie gerechnet?
Die Frist steht in § 4 Satz 1 KSchG. Sie ist keine Frist zur Beschwerde beim Arbeitgeber, sondern eine Frist zur Klageerhebung beim Arbeitsgericht. Innerhalb von drei Wochen muss die Klage bei Gericht eingegangen sein.
§ 4 Satz 1 KSchG: „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."Gerechnet wird nach den allgemeinen Fristregeln: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der dritten Woche, der dem Zugangstag durch seine Benennung entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Geht die Kündigung an einem Dienstag zu, endet die Frist also mit Ablauf des Dienstags drei Wochen später. Fällt dieses Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG).
Maßgeblich sind gesetzliche Feiertage am Sitz des Gerichts. Weil die Feiertage von Bundesland zu Bundesland verschieden sind, kann dieselbe Rechnung an zwei Orten zu zwei Enddaten führen. Wer den letzten Tag ausreizt, sollte das Datum deshalb nicht selbst überschlagen.
Was „Zugang" bedeutet
Der Zugang ist nicht das Datum im Kündigungsschreiben und auch nicht der Tag, an dem man den Brief gelesen hat. Zugegangen ist eine Kündigung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Drei Standardfälle:
- Persönliche Übergabe. Zugang am selben Tag.
- Einwurf in den Hausbriefkasten. Zugang an dem Tag, an dem mit der Leerung zu rechnen ist — bei Einwurf am Vormittag also in der Regel noch am selben Tag, bei Einwurf am späten Abend erst am Folgetag.
- Einschreiben. Wird nur ein Benachrichtigungszettel hinterlassen, ist die Kündigung damit noch nicht zugegangen; entscheidend ist die Abholung.
Ein weit verbreiteter Irrtum: Wer im Urlaub oder im Krankenhaus ist, hat deshalb keine längere Frist. Der Zugang tritt trotzdem ein. Ob eine verspätete Klage ausnahmsweise noch zugelassen wird, richtet sich allein nach § 5 KSchG (unten).
Was passiert, wenn die Frist abläuft?
Dann greift § 7 KSchG — und das ist die härteste Vorschrift des ganzen Kündigungsschutzrechts.
§ 7 KSchG: „Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam."Die Fiktion erfasst alle Unwirksamkeitsgründe, nicht nur die soziale Rechtfertigung. Auch eine Kündigung, die gegen die Schriftform verstößt (§ 623 BGB), ohne Anhörung des Betriebsrats erklärt wurde (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) oder während der Elternzeit ausgesprochen wurde (§ 18 BEEG), wird durch Fristablauf wirksam. Der Fehler heilt nicht — er wird nur nicht mehr geprüft.
Zwei Ausnahmen sind praktisch bedeutsam:
- Behördliche Zustimmung. Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde — etwa des Integrationsamts nach § 168 SGB IX —, beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe der Behördenentscheidung an den Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG).
- Mündliche Kündigung. § 4 Satz 1 KSchG knüpft an den Zugang der schriftlichen Kündigung an. Bei einer mündlich oder per E-Mail erklärten Kündigung beginnt die Frist deshalb nicht zu laufen. Verlassen sollte man sich darauf nicht: Sobald ein schriftliches Schreiben nachgereicht wird, läuft sie.
Kann eine verspätete Klage noch zugelassen werden?
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. § 5 Abs. 1 KSchG lässt die nachträgliche Zulassung zu, wenn der Arbeitnehmer „trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt" an der rechtzeitigen Klage verhindert war. Ein eigenes Verschulden schließt die Zulassung aus; die Rechtsprechung legt den Maßstab streng an.
Zwei weitere Fristen begrenzen den Weg zusätzlich (§ 5 Abs. 3 KSchG):
- Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig.
- Sechs Monate nach dem Ende der versäumten Frist kann der Antrag nicht mehr gestellt werden — absolut, ohne Ausnahme.
Der Antrag muss mit der Klageerhebung verbunden werden und die Gründe samt Mitteln der Glaubhaftmachung nennen (§ 5 Abs. 2 KSchG). Ein Sonderfall steht in § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG: Erfährt eine Frau ohne eigenes Verschulden erst nach Fristablauf von ihrer Schwangerschaft, gilt dasselbe.
Für welche Kündigungen gilt die Frist?
Für praktisch alle — auch dort, wo viele es nicht erwarten:
- Fristlose Kündigung. Ebenfalls drei Wochen ab Zugang.
- Änderungskündigung. Hier ist die Klage darauf zu richten, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam ist (§ 4 Satz 2 KSchG).
- Kleinbetrieb. Das ist der wichtigste Punkt: § 23 Abs. 1 KSchG nimmt kleine Betriebe zwar vom allgemeinen Kündigungsschutz aus, aber ausdrücklich mit Ausnahme der §§ 4 bis 7. Die Drei-Wochen-Frist gilt also auch dann, wenn im Betrieb nur drei Menschen arbeiten. Wer sie versäumt, kann später auch keine Sittenwidrigkeit oder Diskriminierung mehr geltend machen. Wann das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen greift, steht unter Gilt das Kündigungsschutzgesetz für mich?
- Probezeit und Wartezeit. Auch in den ersten sechs Monaten läuft die Frist, obwohl das Kündigungsschutzgesetz noch nicht anwendbar ist.
Ob sich eine Klage lohnt, ist eine andere Frage als die, ob die Frist läuft. Sie läuft in jedem Fall. Was ein Verfahren kostet, ist unter Was kostet eine Kündigungsschutzklage? dargestellt; ob die Rechtsschutzversicherung einspringt, unter Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einer Kündigung?
Was die Drei-Wochen-Frist nicht erfasst
Die Frist betrifft ausschließlich die Wirksamkeit der Kündigung. Andere Ansprüche haben eigene Fristen — und die sind oft kürzer, als man denkt:
- Ausschlussfristen in Arbeits- und Tarifverträgen können offene Vergütung, Überstunden oder Urlaubsabgeltung binnen weniger Monate verfallen lassen.
- Arbeitszeugnis: Der Anspruch entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 109 GewO) und unterliegt nicht der Drei-Wochen-Frist.
- Aufhebungsvertrag: Wer bereits unterschrieben hat, kämpft nicht mehr gegen eine Kündigung. Dafür gelten andere Regeln — siehe Aufhebungsvertrag: unterschreiben oder nicht?
Zugangsdatum eingeben, das voraussichtliche Fristende ablesen. Der Fristen-Check rechnet die drei Wochen des § 4 KSchG und ersetzt keine Prüfung — ob die Frist im konkreten Fall überhaupt zu laufen begonnen hat, ist eine Rechtsfrage.
Zum Fristen-CheckRedaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.