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Ihr Fristen-Check

Kündigungsschutzklage: nur 3 Wochen Zeit ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG)
Ihre Frist für die Kündigungsschutzklage endet voraussichtlich am:
–
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Unverbindliche rechnerische Orientierung: Zugangsdatum plus 21 Tage. Fällt dieses Datum auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG) — der angezeigte Tag ist dann der frühere von beiden. Maßgeblich sind die Feiertage am Sitz des zuständigen Arbeitsgerichts. Wann die Frist tatsächlich zu laufen begonnen hat, ist eine Rechtsfrage; dieser Check ersetzt keine Rechtsberatung. Die Prüfung Ihres Falls erfolgt ausschließlich durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt.

Die 3 wichtigsten Regeln nach der Kündigung

1
Nichts unterschreiben

Weder Aufhebungsvertrag noch „Empfangsbestätigungen" mit Zusatzklauseln – ein vorschneller Aufhebungsvertrag kann u. a. zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

2
Frist im Blick behalten

Nur 3 Wochen ab Zugang für die Kündigungsschutzklage. Danach gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – samt Verlust jeder Verhandlungsposition.

3
Kündigung prüfen lassen

Viele Kündigungen sind angreifbar (Formfehler, Sozialauswahl, Sonderkündigungsschutz). Die kostenlose Ersteinschätzung zeigt, ob sich Wehren lohnt.

Übrigens: Auch wer nicht um den Arbeitsplatz kämpfen will, sollte die Frist wahren – sie ist das wichtigste Druckmittel, um eine Abfindung zu verhandeln. Arbeitslosengeld sichern nicht vergessen: Melden Sie sich zeitnah bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.

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Ihre Ersteinschätzung übernimmt Eine im Arbeitsrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region. Sagen Sie uns Ihre Postleitzahl — wir leiten Ihre Anfrage an die zuständige Kanzlei weiter.

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Häufige Fragen

Lohnt es sich, gegen die Kündigung vorzugehen?

Häufiger als gedacht: Kündigungen scheitern in der Praxis an Formfehlern, fehlerhafter Sozialauswahl, fehlender Betriebsratsanhörung oder Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit). Selbst wer nicht zurück in den Job will, verbessert mit der Klagefrist seine Position für eine Abfindung. Ob Ihr Fall angreifbar ist, klärt die kostenlose Ersteinschätzung.

Was kostet mich das?

Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Erst wenn Sie eine Kanzlei ausdrücklich beauftragen, entstehen Kosten. Ob eine Rechtsschutzversicherung dafür eintritt, hängt von Ihrem Vertrag ab: Der Arbeitsrechtsschutz muss eingeschlossen, eine vereinbarte Wartezeit abgelaufen und der Rechtsschutzfall nach Vertragsbeginn eingetreten sein; eine Selbstbeteiligung bleibt bei Ihnen. Vor der Beauftragung wird deshalb eine Deckungsanfrage gestellt. Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz ohnehin jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten (§ 12a Abs. 1 ArbGG).

Soll ich den Aufhebungsvertrag unterschreiben, der mir angeboten wurde?

Nicht ohne Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich – das kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und Ansprüche abschneiden. Ob das Angebot fair ist, sollte vor der Unterschrift anwaltlich bewertet werden.

Was passiert mit meinen Daten?

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen, ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage gespeichert und nur mit Ihrer Einwilligung an die kooperierende Kanzlei weitergegeben. Details in der Datenschutzerklärung.

Kündigung erhalten — der rechtliche Rahmen

Nach einer Kündigung laufen zwei Dinge parallel: eine kurze Frist und eine Reihe von Wirksamkeitsvoraussetzungen, an denen Kündigungen in der Praxis häufig scheitern. Die folgenden Abschnitte stellen beides allgemein dar — Klagefrist und Folgen ihrer Versäumung, typische Formfehler, die Kündigungsarten und das, was in den ersten Tagen ohnehin ansteht.

Wie lange läuft die Klagefrist — und was passiert, wenn sie abläuft?

Wer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Maßgeblich ist der Eingang der Klage bei Gericht, nicht der Tag, an dem eine Kanzlei beauftragt wird. Der Fristen-Check oben rechnet Zugangsdatum plus 21 Tage; wann die Frist tatsächlich endet, hängt vom Zugang und von den allgemeinen Fristregeln ab.

§ 7 KSchG: „Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam."

Diese Fiktion erfasst alle Unwirksamkeitsgründe, nicht nur die soziale Rechtfertigung. Auch eine formunwirksame oder ohne Betriebsratsanhörung erklärte Kündigung wird durch Fristablauf wirksam. Der Fehler heilt nicht — er wird nur nicht mehr geprüft. Eine verspätete Klage lässt § 5 KSchG nur ausnahmsweise zu, und auch dann nur binnen zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses und längstens sechs Monate nach Ablauf der versäumten Frist.

Regelmäßig übersehen wird: Die Frist gilt auch im Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen nicht anwendbar ist — § 23 Abs. 1 KSchG nimmt die §§ 4 bis 7 ausdrücklich von der Bereichsausnahme aus. Wie der Zugang bestimmt und die Frist gerechnet wird, steht unter Wie lange habe ich nach einer Kündigung Zeit zu klagen?; ob der allgemeine Kündigungsschutz greift, unter Gilt das Kündigungsschutzgesetz für mich?

Welche Formfehler eine Kündigung unwirksam machen

Vor der Frage nach dem Kündigungsgrund steht die Form. Drei Punkte fallen in der Praxis am häufigsten auf.

Schriftform. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger, Fax oder mit qualifizierter elektronischer Signatur genügt nicht. Nötig ist eine eigenhändig unterschriebene Urkunde. Dasselbe gilt für den Aufhebungsvertrag.

§ 623 BGB: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

Vollmacht. Wird die Kündigung von einer bevollmächtigten Person erklärt — etwa aus der Personalabteilung — und liegt keine Vollmachtsurkunde bei, kann die Erklärung unverzüglich zurückgewiesen werden. Ausgeschlossen ist die Zurückweisung, wenn der Arbeitgeber zuvor über die Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat, etwa durch die bekannt gemachte Stellung als Personalleitung.

§ 174 Satz 1 BGB: „Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist."

Betriebsratsanhörung. Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung zu hören, und der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anhörung führt zur Unwirksamkeit — unabhängig davon, ob die Kündigung inhaltlich berechtigt gewesen wäre.

§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG: „Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam."

Hinzu kommen Sonderfälle wie die Anzeige bei Massenentlassungen, die vor Ausspruch der Kündigungen bei der Agentur für Arbeit zu erstatten ist (§ 17 KSchG). Welche Folgen ein Fehler bei dieser Anzeige für die einzelne Kündigung hat, ist Gegenstand fortlaufender Rechtsprechung und im Einzelfall zu prüfen. Alle diese Einwände nützen nur, solange die Frist gewahrt bleibt: § 7 KSchG macht sie danach unbeachtlich.

Die Kündigungsarten und was sie unterscheidet

Ordentliche Kündigung. Sie beendet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats; für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit stufenweise bis auf sieben Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 1, Abs. 2 BGB).

Außerordentliche, meist fristlose Kündigung. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht (§ 626 Abs. 1 BGB). Auf der Arbeitgeberseite ist sie zusätzlich an eine kurze Ausschlussfrist gebunden.

§ 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB: „Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt."

Änderungskündigung. Eine Kündigung, verbunden mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Die Klage ist hier nicht auf den Bestand, sondern darauf zu richten, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam ist (§ 2 KSchG, § 4 Satz 2 KSchG).

Nach dem Kündigungsgrund unterscheidet § 1 Abs. 2 KSchG personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigungen. Bei der betriebsbedingten Kündigung tritt die Sozialauswahl hinzu (§ 1 Abs. 3 KSchG); die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Für die Klagefrist macht die Art keinen Unterschied — die drei Wochen laufen bei der fristlosen Kündigung genauso wie bei der ordentlichen. Was ein Verfahren kostet, ist unter Was kostet eine Kündigungsschutzklage? dargestellt.

Wer besonderen Kündigungsschutz genießt

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es Gruppen, bei denen eine Kündigung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen oder gar nicht möglich ist: Schwangere sowie Mütter bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG), Beschäftigte in Elternzeit (§ 18 BEEG), schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX) und Mitglieder des Betriebsrats (§ 15 KSchG). Beim Schutz schwerbehinderter Menschen ist eine Einschränkung zu beachten: Er greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

§ 168 SGB IX: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.

Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, beginnt die Klagefrist ausnahmsweise erst mit der Bekanntgabe der Behördenentscheidung an den Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG). Ging der Kündigung eine Abmahnung voraus, gelten dafür eigene Regeln — sie sind unter Abmahnung erhalten — was jetzt? dargestellt.

Was in den ersten Tagen ohnehin ansteht

Unabhängig davon, ob eine Kündigung angegriffen wird, laufen zwei Dinge weiter. Das erste ist die Meldung bei der Agentur für Arbeit. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und hängt ausdrücklich nicht davon ab, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.

§ 38 Abs. 1 SGB III: „Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit […] arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung […] weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen […] zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des […] Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht […] wird."

Das zweite sind die Papiere. Mit der Beendigung entsteht der Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO); Arbeitsbescheinigung und die weiteren Unterlagen für die Agentur für Arbeit stellt der Arbeitgeber aus. Wird statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag angeboten, gilt ein anderes Regelwerk — insbesondere besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, und die Beendigung durch Vereinbarung kann eine Sperrzeit nach § 159 SGB III auslösen. Dargestellt ist das auf der Schwesterseite unter Aufhebungsvertrag: unterschreiben oder nicht?; wie eine Abfindung der Höhe nach zustande kommt, unter Wie wird eine Abfindung berechnet?

Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.