Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Die Kosten hängen am Streitwert — und der ist im Kündigungsschutzprozess gedeckelt: höchstens ein Vierteljahresentgelt, eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 GKG). Vor dem Arbeitsgericht gilt außerdem eine Besonderheit, die es sonst nirgends gibt: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Vorher zu wissen, wie lange die Klagefrist noch läuft, hilft — dafür ist der Fristen-Check da.
Wie hoch ist der Streitwert?
Gerichts- wie Anwaltsgebühren werden aus dem Streitwert berechnet. Für Bestandsstreitigkeiten begrenzt ihn das Gerichtskostengesetz ausdrücklich.
§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG: „Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet."Aus dem Wort „höchstens" folgt, dass der Wert auch niedriger ausfallen kann — etwa bei kurzer Beschäftigungsdauer. Die zweite Hälfte des Satzes ist für Verhandlungen wichtig: Eine höhere Abfindung verteuert das Verfahren nicht. Wer über die Abfindungshöhe verhandelt, verhandelt nicht zugleich über den Streitwert. Wie sich Abfindungen der Größenordnung nach bemessen, steht unter Wie wird eine Abfindung berechnet?
Werden neben der Kündigung weitere Ansprüche eingeklagt — offene Vergütung, Urlaubsabgeltung, Zeugnis —, erhöhen diese den Streitwert. Der Deckel des § 42 Abs. 2 GKG gilt nur für den Bestandsschutzantrag.
Welche Gerichtskosten fallen an?
Anders als vor den Zivilgerichten wird die Klage beim Arbeitsgericht ohne Kostenvorschuss zugestellt: § 11 GKG erklärt die Vorschussvorschriften für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ausdrücklich für nicht anwendbar. Die Klage muss also nicht vorfinanziert werden.
Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs sieht das Kostenverzeichnis zum GKG unter Nummer 8210 eine Verfahrensgebühr mit dem Gebührensatz 2,0 vor. Entscheidend ist die dazugehörige Regelung über den Gebührenwegfall: Endet das gesamte Verfahren durch gerichtlichen Vergleich, entfällt die Gebühr. Weil ein großer Teil der Kündigungsschutzverfahren im Gütetermin oder später durch Vergleich endet, fallen in diesen Fällen keine Gerichtsgebühren an. Die Landesarbeitsgerichte legen den Wegfall weit aus; das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat ihn selbst für einen Vergleich nach bereits zugestelltem Urteil bejaht (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 10.04.2026 – 13 Ta 29/26).
Kommt es zum Urteil, richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Gebührentabelle des GKG und damit nach dem Streitwert. Wer die Gebühr schuldet, entscheidet die Kostenentscheidung des Gerichts.
Anwaltskosten
Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dessen Vergütungsverzeichnis, sofern nichts anderes vereinbart ist. Berechnungsgrundlage ist wiederum der Gegenstandswert, also im Regelfall der Streitwert nach § 42 Abs. 2 GKG. Typischerweise fallen an:
- eine Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts,
- eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung der Termine — vor dem Arbeitsgericht in der Regel Güte- und Kammertermin,
- bei einer Einigung eine Einigungsgebühr,
- dazu Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
Eine Vergütungsvereinbarung ist möglich und muss den Anforderungen des § 3a RVG genügen; ein reines Erfolgshonorar ist nur in den engen Grenzen des § 4a RVG zulässig. Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz übrigens kein Anwaltszwang (§ 11 Abs. 1 ArbGG) — auch die Vertretung durch eine Gewerkschaft ist möglich (§ 11 Abs. 2 ArbGG).
§ 12a ArbGG: Wer gewinnt, bekommt seine Anwaltskosten trotzdem nicht ersetzt
Diese Vorschrift überrascht regelmäßig — und sie wirkt in beide Richtungen.
§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG: „In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands."Wer gewinnt, trägt also seinen eigenen Anwalt selbst. Wer verliert, muss dafür aber auch nicht den Anwalt der Gegenseite bezahlen. Für den gekündigten Arbeitnehmer bedeutet das ein kalkulierbares Kostenrisiko: Es beschränkt sich in erster Instanz auf die eigenen Anwaltskosten und — falls kein Vergleich zustande kommt und die Kostenentscheidung zu seinen Lasten geht — die Gerichtsgebühr.
§ 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG verpflichtet die Anwältin oder den Anwalt außerdem, vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung auf diesen Ausschluss hinzuweisen. Ab der zweiten Instanz gelten die allgemeinen Kostenregeln; dort kann eine Erstattungspflicht entstehen.
Wer kann die Kosten übernehmen?
Rechtsschutzversicherung. Ob sie eintritt, hängt an den Versicherungsbedingungen und am Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls. Die freie Anwaltswahl ist gesetzlich abgesichert (§ 127 VVG); lehnt der Versicherer ab, sieht § 128 VVG ein Gutachterverfahren oder ein gleichwertiges Verfahren vor. Die Einzelheiten stehen unter Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einer Kündigung?
Prozesskostenhilfe. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten vor den Arbeitsgerichten entsprechend (§ 11a Abs. 1 ArbGG). Voraussetzung ist nach §§ 114 ff. ZPO, dass die Partei die Kosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Angaben sind mit dem amtlichen Formular zu erklären (§ 117 Abs. 2 ZPO). Bewilligte Prozesskostenhilfe befreit nicht rückwirkend — der Antrag gehört deshalb an den Anfang, zusammen mit der Klage innerhalb der Drei-Wochen-Frist.
Warum stehen hier keine Eurobeträge?
Konkrete Zahlen wären an dieser Stelle irreführend. Sie hingen an mindestens vier Größen, die sich von Fall zu Fall unterscheiden: dem tatsächlichen Bruttoverdienst, den zusätzlich geltend gemachten Ansprüchen, dem Zeitpunkt einer möglichen Einigung und der Frage, ob eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Hinzu kommt, dass die Gebührentabellen des GKG und des RVG durch Gesetzesänderungen fortgeschrieben werden.
Was sich allgemein sagen lässt: Das Kostenrisiko einer Kündigungsschutzklage ist wegen der Streitwertbegrenzung des § 42 Abs. 2 GKG, des Wegfalls der Gerichtsgebühr bei Vergleich und des Erstattungsausschlusses in § 12a Abs. 1 ArbGG deutlich enger begrenzt als in einem gewöhnlichen Zivilprozess. Eine belastbare Zahl für den eigenen Fall nennt eine Kanzlei nach Kenntnis der Eckdaten — dazu gehören Bruttoverdienst, Beschäftigungsdauer und die weiteren offenen Ansprüche. Ob und wann geklagt werden kann, ist zusätzlich davon abhängig, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist.
Die Kostenfrage stellt sich nur, solange die Klagefrist läuft. Zugangsdatum eingeben, das voraussichtliche Fristende ablesen. Der Fristen-Check rechnet die drei Wochen des § 4 KSchG und ersetzt keine Prüfung.
Zum Fristen-CheckRedaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.