Zum Fristen-Check

Gilt das Kündigungsschutzgesetz für mich?

Zwei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG), und im Betrieb arbeiten in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 KSchG). Fehlt eine von beiden, greift der allgemeine Kündigungsschutz nicht — die Drei-Wochen-Frist für die Klage läuft aber trotzdem. Wann sie endet, zeigt der Fristen-Check.

Bedingung 1: Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate?

Der allgemeine Kündigungsschutz setzt eine Wartezeit voraus.

§ 1 Abs. 1 KSchG: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist."

Zwei Details entscheiden hier oft:

Auf das Unternehmen abgestellt wird bei der Wartezeit ausdrücklich mit: „in demselben Betrieb oder Unternehmen". Ein Wechsel innerhalb desselben Unternehmens unterbricht sie also nicht.

Bedingung 2: Arbeiten im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer?

Die zweite Hürde ist die sogenannte Kleinbetriebsklausel. Sie steht in § 23 Abs. 1 KSchG und ist in ihrer Zählweise ungewöhnlich:

Ein Beispiel: Vier Vollzeitkräfte, acht Kräfte mit je 18 Wochenstunden und zwei Auszubildende ergeben 4 + (8 × 0,5) = 8,0 — der Betrieb bleibt also unter der Schwelle, obwohl vierzehn Menschen dort arbeiten.

Das Merkmal „in der Regel" verlangt außerdem eine Betrachtung der normalen Betriebsstärke, nicht eine Momentaufnahme am Tag der Kündigung. Maßgeblich ist der Betrieb, nicht das Unternehmen: Ein Unternehmen mit mehreren kleinen Betrieben kann trotz insgesamt hoher Beschäftigtenzahl in jedem einzelnen Betrieb unter der Schwelle liegen.

Was wird geprüft, wenn das Gesetz gilt?

Ist beides erfüllt, ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das Gesetz lässt dafür genau drei Gründe zu (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG):

Bei der betriebsbedingten Kündigung tritt die Sozialauswahl hinzu: Der Arbeitgeber muss Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Auf Verlangen muss er die Gründe der Auswahl mitteilen.

Wichtig für die Ausgangslage im Prozess: Die Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen, trägt der Arbeitgeber (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Für die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl liegt sie dagegen beim Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG).

Sonderkündigungsschutz gilt auch im Kleinbetrieb

Unabhängig von Wartezeit und Betriebsgröße bestehen besondere Kündigungsverbote. Sie stehen in eigenen Gesetzen und werden von § 23 KSchG nicht berührt:

Auch ohne Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung nicht beliebig

Der verbreitete Satz, im Kleinbetrieb könne „ohne Grund" gekündigt werden, trifft die Rechtslage nur halb. Richtig ist: Es findet keine Prüfung der sozialen Rechtfertigung statt. Es gelten aber weiterhin:

Gilt die Drei-Wochen-Frist auch im Kleinbetrieb?

Das ist der Punkt, an dem im Kleinbetrieb die meisten Ansprüche verloren gehen. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG nimmt kleine Betriebe vom ersten Abschnitt des Gesetzes aus — aber ausdrücklich mit Ausnahme der §§ 4 bis 7. Die Klagefrist gilt also auch dort, und mit ihr die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG.

Praktische Folge: Wer im Kleinbetrieb gekündigt wird und die drei Wochen verstreichen lässt, kann später auch nicht mehr geltend machen, die Kündigung sei sittenwidrig, diskriminierend oder formunwirksam gewesen. Die Einzelheiten stehen unter Wie lange habe ich nach einer Kündigung Zeit zu klagen?; was ein Verfahren kostet, unter Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Zuerst die Frist, dann alles andere

Zugangsdatum eingeben, das voraussichtliche Fristende ablesen. Der Fristen-Check rechnet die drei Wochen des § 4 KSchG. Ob das Kündigungsschutzgesetz im konkreten Fall anwendbar ist, prüft er nicht — das ist eine Rechtsfrage.

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