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Abmahnung erhalten — was jetzt?

Für die arbeitsrechtliche Abmahnung gibt es keine gesetzliche Definition und keine gesetzliche Frist. Man muss also weder innerhalb einer bestimmten Zeit widersprechen noch überhaupt reagieren; umgekehrt verfällt eine Abmahnung auch nicht automatisch nach einer bestimmten Zeit. Was eine Abmahnung leisten muss und wann sie aus der Personalakte zu entfernen ist, hat die Rechtsprechung entwickelt. Läuft parallel eine Kündigungsfrist, gilt die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG — dafür ist der Fristen-Check da.

Was muss eine Abmahnung leisten?

Das Bundesarbeitsgericht beschreibt zwei Funktionen, die eine Abmahnung erfüllen muss. Erstens weist sie den Arbeitnehmer auf seine vertraglichen Pflichten hin und hält den Verstoß fest — Hinweis- und Dokumentationsfunktion. Zweitens fordert sie ihn zu künftig vertragsgerechtem Verhalten auf und stellt für den Wiederholungsfall Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses in Aussicht — Warnfunktion (BAG, Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11).

Daraus folgen die Anforderungen, an denen Abmahnungen in der Praxis am häufigsten scheitern:

Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor; auch eine mündliche Abmahnung ist möglich. In der Praxis wird sie schriftlich erteilt und zur Personalakte genommen, weil sie sonst kaum beweisbar wäre.

Keine Frist — und warum das zwei Seiten hat

Für die Reaktion auf eine Abmahnung sieht das Gesetz keine Frist vor. Wer nicht widerspricht, erkennt den Vorwurf damit nicht an; ein Schweigen hat keine rechtsgeschäftliche Bedeutung. Auch für eine gerichtliche Geltendmachung gibt es keine der Klagefrist des § 4 KSchG vergleichbare Ausschlussfrist.

Die Kehrseite: Eine Abmahnung verfällt auch nicht automatisch. Die verbreitete Vorstellung, sie sei „nach zwei Jahren erledigt", hat keine gesetzliche Grundlage. Das Bundesarbeitsgericht hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass die Warnfunktion durch Zeitablauf entfallen kann, dass es dafür aber keine festen zeitlichen Grenzen gibt — maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.

Zwei Fristen sind trotzdem im Blick zu behalten, weil sie an einen Sachverhalt anknüpfen, der oft neben der Abmahnung steht:

Kann ich die Entfernung aus der Personalakte verlangen?

Hier ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden.

Die Abmahnung ist zu Unrecht erteilt. Dann kommt ein Anspruch auf Entfernung in Betracht — etwa wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, nicht hinreichend bestimmt ist, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber an der Aufbewahrung kein berechtigtes Interesse mehr hat.

Die Abmahnung ist zu Recht erteilt. Dann ist die Hürde deutlich höher: Nach der Rechtsprechung kann die Entfernung erst verlangt werden, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist (BAG, Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11). Bloßer Zeitablauf genügt dafür nicht.

Ob sich der Streit lohnt, ist eine andere Frage als die, ob er rechtlich möglich ist. Eine gerichtliche Auseinandersetzung um eine Abmahnung ist ein eigener Rechtsstreit mit eigenem Streitwert — anders als beim Kündigungsschutzprozess greift der Deckel des § 42 Abs. 2 GKG hier nicht. Zu den Kostenregeln vor dem Arbeitsgericht siehe Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Kann ich eine Gegendarstellung zur Personalakte verlangen?

Unabhängig von einem Entfernungsanspruch besteht ein einfach durchsetzbares Recht, die eigene Sicht in der Akte zu dokumentieren:

§ 83 Abs. 2 BetrVG: „Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen."

Ein Ermessen des Arbeitgebers besteht insoweit nicht. Hinzu kommt das Einsichtsrecht: Der Arbeitnehmer darf in die über ihn geführten Personalakten Einsicht nehmen und dazu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen, das zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (§ 83 Abs. 1 BetrVG).

Eine Gegendarstellung ist deshalb der Weg mit dem geringsten Risiko: Sie kostet nichts, sie präjudiziert nichts, und sie steht dauerhaft neben der Abmahnung in der Akte. Ob sie im konkreten Fall sinnvoll ist und wie sie formuliert sein sollte, ist allerdings eine Frage der Rechtsposition und gehört anwaltlich geprüft — eine schriftliche Einlassung kann auch Angriffsfläche bieten.

Was bedeutet die Abmahnung für eine spätere Kündigung?

Die Abmahnung ist im Regelfall die Vorstufe der verhaltensbedingten Kündigung. Für Dauerschuldverhältnisse enthält das Bürgerliche Gesetzbuch den allgemeinen Gedanken, dass vor einer Kündigung wegen Pflichtverletzung eine erfolglose Abmahnung erforderlich ist (§ 314 Abs. 2 BGB). Im Kündigungsschutzrecht folgt dasselbe aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt eine negative Prognose voraus, und die lässt sich regelmäßig erst begründen, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung erneut in gleicher Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat.

Daraus folgt zweierlei:

Wird nach einer Abmahnung tatsächlich gekündigt, gilt die Drei-Wochen-Frist — dann ist Eile geboten. Ob sich daraus eine Abfindung ergeben kann, ist unter Wie wird eine Abfindung berechnet? beschrieben.

Beschwerderecht im Betrieb

Neben der Gegendarstellung sieht das Betriebsverfassungsgesetz ein förmliches Beschwerderecht vor: Der Arbeitnehmer kann sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt (§ 84 Abs. 1 BetrVG). Er kann dazu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen; der Arbeitgeber hat ihn über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden. Eine Benachteiligung wegen der Beschwerde ist unzulässig (§ 84 Abs. 3 BetrVG) — insoweit tritt das Maßregelungsverbot des § 612a BGB hinzu.

Wenn aus der Abmahnung eine Kündigung wird

Für die Abmahnung selbst läuft keine Frist. Für die Kündigung schon: drei Wochen ab Zugang. Zugangsdatum eingeben, Fristende ablesen. Der Fristen-Check ersetzt keine Prüfung.

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